ARBEITSRECHT

Wann ein Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis genannt werden muss

Grundsätzlich ist die Erwähnung von Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis nicht erlaubt. Dies würde das berufliche Fortkommen des*der Beschäftigten sehr erschweren. Allerdings gibt es sehr strenge Ausnahmefälle von diesem Grundsatz, in denen die Erwähnung für Dienstgebende sogar verpflichtend ist, etwa wenn es um den Schutz von Schutzbefohlenen geht. So war es auch im folgenden aktuellen Fall aus Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg, 23.1.2025, Az. 5 Ca 1465/24).

Maria Markatou

14.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Beschäftigter war in Siegburg als Sozialarbeiter im Jugendamt beschäftigt und dort unter anderem für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. Gegen ihn wurde wegen des Verdachts, kinderpornografisches Material zu besitzen, ermittelt und sein Dienstzimmer durchsucht. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Sozialarbeiter jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verweigern. Die Stadt kündigte dem Mann noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens. Sie stellte ihm ein Zeugnis aus, in dem das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf des Besitzes der Kinderpornografie ausdrücklich erwähnt wurden.

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