Arbeitgeber holt Zustimmung des Betriebsrats ein
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte die Stellen „Leitung Marketing“ und „künstl. Manager:in“ zunächst erfolglos ausgeschrieben. Daraufhin hatte er einen Arbeitnehmer auf die Position versetzt. Und zwar ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einzuholen. Denn er war der Ansicht, der Beschäftigte sei leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Er hatte den Beschäftigten zum Direktor für Marketing, Akquise und Projektmanagement und Pressesprecher gemacht. Zudem hatte der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass die ursprünglich ausgeschriebenen Stellen nichts mehr mit dem nunmehr vom Arbeitnehmer übernommenen Posten zu tun hatten. Es handele sich um eine gänzlich andere Stelle mit deutlich mehr Verantwortung und größerer Aufgabenübertragung, orientiert und ausgerichtet an den persönlichen Stärken des Beschäftigten.