AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Wann ein Beschäftigter leitender Angestellter ist

Als Betriebsrat vertreten Sie Arbeitnehmer, solange diese keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind. Deshalb stellt sich Ihnen vermutlich immer einmal wieder die Frage, wer eigentlich leitender Angestellter in diesem Sinne ist. Mit dieser Frage musste sich jetzt auch das Arbeitsgericht Herne beschäftigen und hat folgende Antwort gefunden (9.4.2025, Az. 5 BV 15/24).

Friederike Becker-Lerchner

18.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Arbeitgeber holt Zustimmung des Betriebsrats ein

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte die Stellen „Leitung Marketing“ und „künstl. Manager:in“ zunächst erfolglos ausgeschrieben. Daraufhin hatte er einen Arbeitnehmer auf die Position versetzt. Und zwar ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einzuholen. Denn er war der Ansicht, der Beschäftigte sei leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Er hatte den Beschäftigten zum Direktor für Marketing, Akquise und Projektmanagement und Pressesprecher gemacht. Zudem hatte der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass die ursprünglich ausgeschriebenen Stellen nichts mehr mit dem nunmehr vom Arbeitnehmer übernommenen Posten zu tun hatten. Es handele sich um eine gänzlich andere Stelle mit deutlich mehr Verantwortung und größerer Aufgabenübertragung, orientiert und ausgerichtet an den persönlichen Stärken des Beschäftigten.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!