Urteil

Wann die Kürzung von Sonderzahlungen bei einem Streik rechtlich zulässig ist

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat entschieden, dass Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen das Weihnachtsgeld kürzen dürfen, wenn Beschäftigte an einem Streik teilnehmen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Fehlzeiten durch Streiks nicht automatisch folgenlos bleiben. Entscheidend ist dabei, dass eine klare und neutrale Regelung im Betrieb existiert, die für alle Mitarbeiter gleichermaßen gilt (Urt. v. 28.8.2025, Az. 10 Ca 57/25).

Arno Schrader

19.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Im Betrieb des Arbeitgebers existierte eine Betriebsvereinbarung, die vorsah, dass Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld bei allen Arten von Fehlzeiten gekürzt werden können. Einige Beschäftigte nahmen an Streiks teil und blieben an einzelnen Arbeitstagen der Arbeit fern. Der Arbeitgeber rechnete diese Tage wie andere Abwesenheiten an und kürzte das Weihnachtsgeld der betroffenen Mitarbeiter jeweils um ein Sechzigstel pro Streiktag.

Ein Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage. Er argumentierte, dass die Kürzung sein Streikrecht unzulässig einschränke und somit rechtswidrig sei. Nach seiner Auffassung sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, aufgrund der Teilnahme an einem legalen Arbeitskampf das Weihnachtsgeld zu mindern.

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