RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Wann die Kündigung wegen einer Krankheit eine unzulässige Maßregelung darstellt
Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, legt er seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor bzw. sorgt durch den Besuch beim Arzt dafür, dass diese ausgestellt und für den Arbeitgeber abrufbar ist. Ist eine AU ausgestellt, darf der Arbeitnehmer der Arbeit für den entsprechenden Zeitraum fernbleiben. Der Arbeitgeber darf dem bzw. der Beschäftigten zudem nicht wegen der Krankheit kündigen. Eine Kündigung aus Anlass einer Krankheit ist allerdings nur dann eine unzulässige Maßregelung und kann einen Verstoß gegen das Maßregelverbot (§ 612a BGB) darstellen, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll (Landesarbeitsgericht Hessen, 28.3.2025, Az. 10 SLa 916/24).
Friederike Becker-Lerchner
22.12.2025
·
3 Min Lesezeit
Streit um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung
Der Arbeitnehmer war als Fahrer bei seinem Arbeitgeber angestellt. Er befand sich noch in der Probezeit, als er ausrutschte und einen Arbeitsunfall erlitt. Bei diesem Arbeitsunfall verletzte er sich so, dass er für eine gewisse Zeit arbeitsunfähig erkrankte. Er reichte deshalb eine AU ein. 2 Tage nach Vorlage der AU bei seinem Arbeitgeber sprach dieser ihm gegenüber die Kündigung aus. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er ging zudem davon aus, dass der Arbeitgeber ihm wegen seiner Erkrankung gekündigt hatte. Deshalb stützte er sich darauf, dass der Arbeitgeber durch die Kündigung gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB verstoßen habe – allerdings bis dato ohne Erfolg.
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