Dienstunfähigkeit: Vorstellung beim Arzt

Wann der Dienstherr die Vorstellung beim Amtsarzt bei jeder Arbeitsunfähigkeit fordern kann

Dass die Dienstpflichten bei Arbeitsunfähigkeit ruhen, ist gut und richtig. Allerdings gibt es gelegentlich auch Beamte, die die Möglichkeiten der Arbeitsunfähigkeit exzessiv und unberechtigt ausnutzen. Welche Kontrollmöglichkeiten der Dienstherr hat, ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) (2.8.2024, Az. 2 A 73/23).

Maria Markatou

15.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein sächsischer Polizeibeamter wurde vom Dienstherrn angewiesen, sich bei jeder Dienstunfähigkeit ab Bekanntgabe dieser Weisung einem Polizeiarzt vorzustellen. Dieser sollte dann über die Dienstunfähigkeit entscheiden. Eine zeitliche Begrenzung für diese Anweisung bestimmte der Dienstherr nicht. Der Dienstherr begründete die Anweisung damit, dass häufig Erkrankungen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Urlaubsplanung des Polizeibeamten festgestellt wurden. Daher bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Arzt des Polizeibeamten ausgestellt hatte. Seine Weisung stützte der Dienstherr auf § 71 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG).

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