TARIFVERTRAGSRECHT

Wann Beschäftigte eine Zulage wegen höherer Lebenshaltungskosten beanspruchen können

Nach § 16 Abs. 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gibt es eine Zulage für höhere Lebenshaltungskosten. Da stellt sich natürlich die Frage, was höhere Lebenshaltungskosten sind. Das Landesarbeitsgericht in Köln stellt klar, dass höhere Lebenshaltungskosten jedenfalls nicht die Kosten sind, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen (10.4.2025, Az. 8 SLa 311/24).

Maria Markatou

11.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Angestellte eines Landes beanspruchte die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten. Dies wurde mit haushaltsrechtlichen Argumenten abgelehnt. Also klagte sie. Sie berief sich auf die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten im Vergleich zur Vergangenheit. Nach § 16 Abs. 5 TV-L hat das Land bei der Gewährung der Zulage Ermessen. Dieses muss es ausüben und kann den Anspruch nicht einfach mit dem Argument der angespannten Haushaltslage ablehnen.

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