AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Wahlvorstand hat keinen Anspruch auf Informationen und Sachmittel gegen den Arbeitgeber
Gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl gibt es immer wieder. Hier ging es um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, also ein Eilverfahren, das ein Wahlvorstand angestrengt hatte, weil ihm Informationen und Sachmittel fehlten. Wie das Gericht die Situation beurteilt hat, lesen Sie im Folgenden (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 16.7.2025, Az. 18 BVGa 9/25).
Friederike Becker-Lerchner
01.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Wahlvorstand fordert Informationen und Sachmittel
Der Fall: Ein für die Wahl einer Betriebsratswahl gebildeter Wahlvorstand stritt mit seinem Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft, darüber, ob diese ihm für die angestrebte Betriebsratswahl Informationen und Sachmittel zur Verfügung stellen musste. Davon ging der Wahlvorstand aus, weil es sich um für die Betriebsratswahl erforderliche Unterlagen handelte. Dem hielt der Arbeitgeber allerdings entgegen, dass es sich bei den am Standort Köln/Bonn angesiedelten Beschäftigten nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Denn die Fluggesellschaft hatte ihren Sitz in Malta und unterhielt am Köln/Bonner Flughafen lediglich eine sogenannte „Base“. Das ArbG Köln entschied zugunsten des Arbeitgebers.
Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.
Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!