Der Fall
Der Arbeitgeber, ein überregional tätiges IT-Dienstleistungsunternehmen, gliederte sich nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung in fünf Organisationseinheiten, für die jeweils eigene Betriebsräte gewählt wurden. Die Struktur war durch sogenannte Matrixorganisationen geprägt. Das bedeutet: Beschäftigte arbeiten in fachlich unterschiedlichen Teams, deren Vorgesetzte nicht unbedingt am selben Standort sitzen. Diese sogenannten Matrix-Führungskräfte tragen Personalverantwortung, gelten aber rechtlich nicht als leitende Angestellte im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sie sind also grundsätzlich aktiv und passiv wahlberechtigt.