Urteile und Recht

Wahlrecht in mehreren Betrieben möglich

Führungskräfte, die in mehreren Betrieben eines Unternehmens tätig und in diese organisatorisch eingebunden sind, dürfen an mehreren Betriebsratswahlen teilnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Beschl. v. 22.5.2025, Az. 7 ABR 28/24). Die Entscheidung stärkt die Mitbestimmung in komplexen Unternehmensstrukturen und ist auch im Interesse der Schwerbehindertenvertretung. Denn für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt dieser Beschluss genauso.

Arno Schrader

21.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall

Der Arbeitgeber, ein überregional tätiges IT-Dienstleistungsunternehmen, gliederte sich nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung in fünf Organisationseinheiten, für die jeweils eigene Betriebsräte gewählt wurden. Die Struktur war durch sogenannte Matrixorganisationen geprägt. Das bedeutet: Beschäftigte arbeiten in fachlich unterschiedlichen Teams, deren Vorgesetzte nicht unbedingt am selben Standort sitzen. Diese sogenannten Matrix-Führungskräfte tragen Personalverantwortung, gelten aber rechtlich nicht als leitende Angestellte im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sie sind also grundsätzlich aktiv und passiv wahlberechtigt.

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