Für Sie als Personalrat ist diese Entscheidung besonders relevant, weil die zugrunde liegenden Grundsätze über den Betriebsrat hinaus auch im Personalvertretungsrecht vergleichbar Anwendung finden.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Wählbarkeit trotz laufenden Befristungsstreits – Bedeutung auch für Sie als Personalrat
Das Arbeitsgericht (ArbG) München hat entschieden, dass ein Beschäftigter auch während eines laufenden Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung für die Betriebsratswahl wählbar bleibt (23.4.2025, Az. 19 BVGa 26/26).