RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Vorzeitige Bekanntmachung der Wahlvorschlagsliste ist kein Anfechtungsgrund
Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig. Macht er in diesem Rahmen die Wahlvorschlagsliste im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren des Betriebsrats vor Ablauf der gesetzlichen Frist bekannt, begründet dies noch nicht die Anfechtbarkeit der Wahl. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (27.11.2024, Az. 7 ABR 32/23).
Friederike Becker-Lerchner
22.12.2025
·
3 Min Lesezeit
Wahlvorstand erlässt Wahlausschreiben
In einem Gemeinschaftsbetrieb (Bildung eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen) mit ca. 77 Arbeitnehmern wurde am 16.5.2022 ein neuer Betriebsrat gewählt. Der vom vorherigen Betriebsrat bestellte Wahlvorstand hatte am 24.3.2022 ein Wahlausschreiben unter Angabe der Firmenadresse erlassen. In diesem wies er darauf hin, dass Einwände gegen die Wählerliste vor Ablauf der 3 Tage seit Aushang des Wahlausschreibens schriftlich einzulegen seien. Als Stichtag wurde der 25.4.2022 genannt. Als letzter Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurde der 6.5.2022 genannt.
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