Der Fall: Hier ging es um den Vorsitzenden des Betriebsrats, der für die Ausübung seines Amts teilweise freigestellt war. Mit Wirkung zum 1.6.2015 bestellten ihn der Arbeitgeber und die weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen der Arbeitgeber und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden jedoch am 1.12.2017 mit sofortiger Wirkung wegen einer Inkompatibilität der Ämter. Dagegen wehrte sich der Betroffene.
RECHTSPRECHUNG
Vorsitzender als Datenschutzbeauftragter?
Vorsitzender des Personalratsgremiums sein und gleichzeitig das Amt des Datenschutzbeauftragten bekleiden? Das geht nicht! Hier stehen sich Interessen gegenüber, die nicht vereinbar sind. Daher ist eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten in diesem Fall gerechtfertigt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (6.6.2023, Az. 9 AZR 383/19).