Rückenschmerzen in Tunesien
Der Fall: Ein Beschäftigter, seit 2002 als Lagerarbeiter tätig, verdient durchschnittlich 3.612,94 €. In den Jahren 2017, 2019 und 2020 legte er in direktem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Urlaub AU-Bescheinigungen vor. Vom 22.8. bis zum 9.9.2022 war er in Tunesien im Urlaub. Am 7.9.2022 teilte er dem Arbeitgeber mit, er sei bis zum 30.9.2022 krankgeschrieben. Beigefügt war ein Attest eines tunesischen Arztes vom 7.9. Auf Französisch schrieb dieser, dass er den Beschäftigten untersucht habe und dieser an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide. Für 24 Tage sei strenge häusliche Ruhe verordnet, Bewegung und Reisen sei nicht möglich. Am 8.9.2022 buchte der Beschäftigte ein Fährticket für den 29.9.2022 und reiste an diesem Tag mit seinem Pkw zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Danach legte er eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 4.10.2022 vor, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 8.10.2022 bescheinigt wurde.
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