Passgenauigkeit von Kündigungsfrist und Krankschreibung ist nicht selten
Wenn ein*e Mitarbeiter*in eine Kündigung erhält, reagiert er*sie darauf nicht ganz selten mit einer Krankschreibung, die dann „passgenau“ bis zum Ende der Kündigungsfrist dauert.
Dies kann durchaus nachvollziehbare Gründe haben. Es gibt beispielsweise Fälle, in denen Mitarbeitende im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung so unter Druck gesetzt werden, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht.
In den Augen der Arbeitgebenden handelt es sich dabei aber oft um ein gezieltes „Abtauchen“ unter Vorspiegelung einer Krankheit, um sich einfach nur einer unangenehmen Situation zu entziehen oder gar dem Arbeitgeber als „Revanche“ für die Kündigung „eins auszuwischen“.
Beweiswert ist erschüttert – Gegenbeweis bleibt möglich
Die Rechtsprechung hat in letzter Zeit bei derartigen Fallkonstellationen den Arbeitgebern den Rücken gestärkt (siehe etwa Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7.5.2024, Az. 5 Sa 98/23). Bei einer solchen Passgenauigkeit von Kündigungsfrist und Krankschreibung sieht die Rechtsprechung den Beweiswert der AU-Bescheinigung nun regelmäßig erschüttert.
Der Gegenbeweis einer tatsächlichen Erkrankung im gerichtlichen Verfahren durch den*die betroffene Mitarbeiter*in bleibt zwar möglich, kann aber Zeit, Geld und Nerven kosten.
Daher gilt: Wenn Ihre Kolleg*innen über das Ende der Kündigungsfrist hinaus krank sind, sollten sie sich auch weiterhin krankschreiben lassen. Das kann viel Ärger ersparen.