ARBEITSRECHT
Vorgelagerter Kündigungsschutz bei Aufteilung der Elternzeit in mehrere Abschnitte
Elternzeiter*innen haben bereits ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz (§ 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Was aber, wenn Eltern von ihrem Recht Gebrauch machen, sich die Elternzeit aufzuteilen? Dann darf man sich zu Recht fragen, ob vor jedem Abschnitt wieder ein Kündigungsschutz einsetzt oder nur einmal vor dem ersten Abschnitt (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 5.11.2025, Az. 11 SLa 394/25).
Maria Markatou
13.03.2026
·
2 Min Lesezeit
§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG: Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
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