Aktuelle Rechtsprechung

Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl hat keinen Anspruch

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in einem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich An spruch, nach einer Kündigung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt zu werden. Das gilt allerdings nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsge richts (LAG) Köln nicht für einen Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war (LAG Köln, 19.1.2024, Az. 7 GLa 2/24).

Friederike Becker-Lerchner

01.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in einem Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich Anspruch, nach einer Kündigung bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt zu werden. Das gilt allerdings nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln nicht für einen Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war (LAG Köln, 19.1.2024, Az. 7 GLa 2/24).

Arbeitgeber kündigt Vorfeld-Initiator

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer, der sich zuvor als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl in seinem Unternehmen engagiert hatte, gekündigt. Bei sogenannten Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl handelt es sich um Arbeitnehmende, die Handlungen zur erstmaligen Errichtung eines Betriebsrats vorbereiten und ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren. Auch Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl profitieren vom Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 b Betriebsverfassungsgesetz. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und versuchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, also eines Eilverfahrens, seine Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits durchzusetzen. Seinen Weiterbeschäftigungsanspruch begründete er damit, dass das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis erlangen kann, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch bestehe.

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