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Von der Autopanne bis zum kranken Kind – wann muss der Dienstherr trotzdem zahlen?

Ihre Kollegen haben bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dies aber nur, wenn sie unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert sind (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Frage, wann ein solcher persönlicher Grund vorliegt, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht klären, es kommt auf den Einzelfall an:

Maria Markatou

07.04.2025 · 6 Min Lesezeit

§ 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

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