PRAXISWISSEN
Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandeln
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, die Sie auch gegenüber Vollzeitkräften haben.
Friederike Becker-Lerchner
31.03.2025
·
2 Min Lesezeit
Behalten Sie die Gleichstellung im Blick
Für Sie als Betriebsrat kommt das vor allem in puncto Gleichstellung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und b BetrVG) zum Tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht anders behandeln als Vollzeitkräfte (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)) – es sei denn, er hat einen sachlichen Grund.
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