PRAXISWISSEN

Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich zu behandeln

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Soweit es anwendbar ist, stehen Ihnen also die gleichen Rechte und Pflichten zu, die Sie auch gegenüber Vollzeitkräften haben.

Friederike Becker-Lerchner

31.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Behalten Sie die Gleichstellung im Blick

Für Sie als Betriebsrat kommt das vor allem in puncto Gleichstellung (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und b BetrVG) zum Tragen. Denn Ihr Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte grundsätzlich nicht anders behandeln als Vollzeitkräfte (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)) – es sei denn, er hat einen sachlichen Grund.

Sie haben ein Informationsrecht

Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie als Betriebsrat regelmäßig über Teilzeitarbeitsplätze zu informieren (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Die Unterrichtung muss über vorhandene sowie über geplante Teilzeitarbeitsplätze erfolgen.

Die Informationen sind für Sie als Betriebsrat besonders im Hinblick auf Ihr Recht, Einfluss auf die Personalplanung zu nehmen (§ 92 Abs. 2 BetrVG), wichtig. Denn wissen Sie, wie es um die Teilzeitarbeitsplätze und die Interessen Ihrer Kollegen steht, können Sie gezielt Vorschläge im Sinne Ihrer Kollegen machen.

Um Ihre regelmäßige und vor allem umfassende Information sicherzustellen, erstellen Sie am besten ein Informationsblatt, mit dem Ihr Arbeitgeber Sie standardisiert informieren kann. Ein Muster lesen Sie unten.

Mitbestimmung in Sachen Arbeitszeit

Wenn es um das Festlegen der Arbeitszeit geht (also darum, zu welchen Zeiten gearbeitet wird), haben Sie als Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Sie können danach mitreden, wenn es um

  • die Mindest- und Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter geht,
  • die Fixierung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen,
  • die Bestimmung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage und
  • die Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in einer oder mehreren Schichten geleistet werden soll, sowie
  • die Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit

Beim Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit haben Sie aber kein Mitbestimmungsrecht.

Stopp – hier können Sie keinen Einfluss nehmen

Ihr Mitbestimmungsrecht erstreckt sich zudem nicht darauf, ob Ihr Arbeitgeber in Ihrem Unternehmen Teilzeitarbeit einführt oder nicht. Das ist allein seine Sache.

Ebenso wenig können Sie mitbestimmen, mit welchen Kollegen Teilzeitverträge abgeschlossen werden und mit welchen nicht.

Mein Tipp: Betriebsvereinbarung abschließen

Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit in Ihrem Unternehmen grundsätzlich fördern. Das können Sie am besten tun, indem Sie für Ihre Kollegen günstige Regelungen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung speziell zur Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber erwirken. Eine Muster-Betriebsvereinbarung zur Orientierung finden Sie auf Seite 9 dieser Ausgabe.

Info: 24 % der Teilzeitbeschäftigten arbeiten wegen der Betreuung von Angehörigen weniger

Nach Informationen des Statistischen Bundesamts (Destatis) arbeiten 24 % der ca. 12,6 Millionen Teilzeitbeschäftigten im verringerten Umfang, weil sie zusätzlich zu ihrer Arbeit Kinder, Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Personen betreuen.


Arbeitshilfen

  • Muster-Schreiben: Information über freie Teilzeitarbeitsplätze

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]