AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Virtuelle Aktienoptionen verfallen nicht ohne Weiteres am Ende des Arbeitsverhältnisses
Moderne Unternehmen, vor allem Start-ups, bieten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest teilweise gerne virtuelle Aktienoptionen. Sie erhoffen sich davon, die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Unternehmen zu binden. Die profitierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten mit diesen Optionen die Zusage, dass sie bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z. B. eines Börsengangs oder aber auch eines Unternehmensverkaufs, an den Erlösen des Unternehmens beteiligt werden. Was aber passiert, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor das jeweilige Ereignis eintritt? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt (19.3.2025, Az. 10 AZR 67(24)). Es hat in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu dem Thema aufgegeben.
Friederike Becker-Lerchner
01.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Aktienoptionen sollen nach Eigenkündigung verfallen
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war ca. 2 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, als er das Arbeitsverhältnis selbst kündigte. Er kündigte am 29.5.2020 zum 31.8.2020. Am 24.8.2019 hatte er von seinem Arbeitgeber ein Zuteilungsschreiben über 23 virtuelle Optionsrechte erhalten (Vesting: Regelung, die es Beschäftigten von Start-ups ermöglicht, Anteile an einem Unternehmen schrittweise zu erwerben). Dazu regelte das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm des Unternehmens u. a. Folgendes:
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