Der Fall: Es ging um einen als Betriebsleiter beschäftigten Arbeitnehmer. Ende März 2023 einigten sich der Betriebsleiter und sein Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen diskutierten beide Parteien über offene Urlaubsansprüche. Die Prozessbevollmächtigte des Betriebsleiters machte ausdrücklich geltend, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne. Dennoch wurde in Ziffer 7 des endgültigen Vergleichs festgehalten: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“
Der Arbeitnehmer erkrankte und forderte Abgeltung
Der Betriebsleiter konnte aufgrund einer durchgehenden Erkrankung im Jahr 2023 keinen Urlaub nehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte er vom Arbeitgeber die Abgeltung von sieben offenen Urlaubstagen für das Jahr 2023 nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).