Urteil

Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub in Vergleichsklauseln unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Regelungen in Prozessvergleichen, wonach Urlaubsansprüche gewährt seien, den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam ausschließen können. Die Entscheidung betrifft sowohl gerichtliche Vergleiche als auch Aufhebungsvereinbarungen. Sie zeigt deutlich, dass der gesetzliche Mindesturlaub unverzichtbar ist und auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt bleibt (Urt. v. 3.6.2025, Az. 9 AZR 104/24).

Arno Schrader

19.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Es ging um einen als Betriebsleiter beschäftigten Arbeitnehmer. Ende März 2023 einigten sich der Betriebsleiter und sein Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023 gegen Zahlung einer Abfindung. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen diskutierten beide Parteien über offene Urlaubsansprüche. Die Prozessbevollmächtigte des Betriebsleiters machte ausdrücklich geltend, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne. Dennoch wurde in Ziffer 7 des endgültigen Vergleichs festgehalten: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“

Der Arbeitnehmer erkrankte und forderte Abgeltung

Der Betriebsleiter konnte aufgrund einer durchgehenden Erkrankung im Jahr 2023 keinen Urlaub nehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte er vom Arbeitgeber die Abgeltung von sieben offenen Urlaubstagen für das Jahr 2023 nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!