AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Verzicht auf Arbeitszeiterfassung kann diskriminierend sein
Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 klargestellt, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfassen ist (BAG, 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21). Das gilt auch für Hausangestellte, entschied der Europäische Gerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (EuGH, 19.12.2024, Az. C-531/23). In diesem Zusammenhang stellte der EuGH zudem klar, dass in der Missachtung dieser Pflicht sogar eine Diskriminierung liegen könne.
Friederike Becker-Lerchner
04.04.2025
·
1 Min Lesezeit
Spaniens Besonderheiten bei der Arbeitszeiterfassung
Der Fall: In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Dazu zählen auch die Hausangestellten. Eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte wollte allerdings ihre Überstunden bezahlt haben. Vor dem nationalen Gericht hatte sie jedoch zunächst keinen Erfolg mit ihrer Forderung. Denn sie konnte die Überstunden nicht nachweisen. Sie ging in Berufung und wendete sich an das nächsthöhere Gericht. Dieses hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausnahme, also daran, dass die Arbeitszeit von Hausangestellten nicht zu erfassen sei, und rief deshalb den EuGH an.
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