Urteile/Recht

Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub: Wann eine Kündigung unzulässig ist

Das Arbeitsgericht (ArbG) Herne hat entschieden, dass eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub nicht automatisch eine Kündigung rechtfertigt. Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer nach einem genehmigten Auslandsurlaub nicht pünktlich am Arbeitsplatz erschienen. Das Gericht prüfte die Umstände genau und sprach dem Beschäftigten den Kündigungsschutz zu (Urt. v. 8.5.2025, Az. 4 Ca 208/25).

Arno Schrader

21.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines großen Paketdienstleisters hatte mehrere Wochen Urlaub genommen und diese in Somalia verbracht. Die Reise war vom Arbeitgeber genehmigt worden, die Rückkehr nach Deutschland war für den 26. Oktober 2024 geplant. Doch der Arbeitnehmer erschien nicht zur Arbeit. Grund dafür war ein unvorhersehbarer Vorfall: Auf dem Flughafen wurde ihm sein Aufenthaltstitel gestohlen, weshalb er nicht ausreisen konnte.

Er meldete den Diebstahl der Polizei und wandte sich an die deutsche Botschaft. Die Ausstellung eines neuen Visums zog sich jedoch bis zum 4. Februar 2025 hin. Erst dann konnte er nach Deutschland zurückreisen und bot am Folgetag auch gleich seine Arbeitsleistung an. Der Arbeitgeber hatte ihn in der Zwischenzeit allerdings bereits abgemahnt und dem Beschäftigten zum 31. März 2025 ordentlich gekündigt. Der Mitarbeiter reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein.

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