AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Versetzung über große Distanz: Sachlicher Grund muss vorliegen
Möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer versetzen, ist das nur zulässig, wenn die Maßnahme dem billigen Ermessen entspricht. Eine Versetzung, die damit verbunden ist, dass ein Beschäftigter einen erheblich längeren Weg zum neuen Arbeitsplatz zurücklegen muss, bleibt nur in den Grenzen des billigen Ermessens nach § 106 GewO, wenn eine tragfähige unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt und die Maßnahme zur Umsetzung dieses Konzepts erforderlich ist. Außerdem müssen etwaige dadurch für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin entstehende Nachteile unter Berücksichtigung eines Bestands- und Ortsinteresses nicht außer Verhältnis zu den Arbeitgeberinteressen stehen (Arbeitsgericht Krefeld, 13.5.2026, Az. 3 Ca 2205/25).
Friederike Becker-Lerchner
31.07.2026
·
2 Min Lesezeit
Arbeitgeberin versetzt schwerbehinderten Arbeitnehmer
Der Fall: Die Arbeitgeberin, eine Anbieterin für Seminare zur Förderung der beruflichen Ausbildung, hatte ihren Hauptstandort in O. Zusätzlich zum Hauptstandort betrieb sie ihr Geschäft an den Standorten P und Q. Der Arbeitnehmer, eine schwerbehinderte Person, ist seit dem 1.10.2021 als Bürohilfskraft in Vollzeit für die Arbeitgeberin tätig. Und zwar auf Basis zweier befristeter Arbeitsverträge, die öffentlich gefördert wurden (§ 16i SGB II). Der Arbeitnehmer erhielt für seine Tätigkeit zuletzt 2.409,29 € brutto.
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