Der Fall: Eine Mitarbeiterin war bei einem öffentlichen Arbeitgeber als Fachassistentin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.12.2011 befristet. Nach einer Entscheidung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen musste der Arbeitgeber erkennen, dass Befristungen wie die der betroffenen Mitarbeiterin nicht wirksam waren.
WICHTIGE URTEILE
Versetzung nur für „Entfristete“?
Nach § 106 Gewerbeordnung und § 315 Bürgerliches Gesetzbuch haben Dienstgebende bei der Ausübung des Direktionsrechts „billiges Ermessen“ anzuwenden. Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten. Allerdings gibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu einige Leitlinien vor. Dies gilt auch für das Zusammenspiel von befristeten Arbeitsverhältnissen und Versetzung.