Wichtige Urteile

Versetzung nur für Entfristete?

Nach § 106 Gewerbeordnung und § 315 Bürgerliches Gesetzbuch hat der Dienstgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts „billiges Ermessen“ anzuwenden. Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Allerdings gibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu einige Leitlinien vor. Dies gilt auch für das Zusammenspiel von befristeten Arbeitsverhältnissen und Versetzung.

Michael Tillmann

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Mitarbeiterin war bei einem öffentlichen Arbeitgeber als Fachassistentin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.12.2011 befristet. Nach einer Entscheidung des BAG zur Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen musste der Arbeitgeber erkennen, dass Befristungen wie die der betroffenen Mitarbeiterin nicht wirksam waren. Um einem eventuellen Rechtsstreit zuvorzukommen, erklärte der Arbeitgeber die „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses der Fachassistentin. Diese wurde mit weiteren „entfristeten“ Kolleg*innen an einen anderen Standort versetzt, während die anderen Kolleg*innen, mit denen von Beginn an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden war, von den Versetzungen verschont blieben.

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