GRUNDLAGEN

Verschulden und Bezug zum Job sind entscheidend

Als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung kommt regelmäßig nur ein verhaltensbedingter Grund in Betracht, auch wenn dieser bei der fristlosen Kündigung nicht so heißt. Das bedeutet in aller Regel, dass es um einen Vorgang gehen muss, den der*die Mitarbeitende steuern kann.

Michael Tillmann

22.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Verhaltensbedingt und personenbedingt ist nicht dasselbe

Klar außerhalb des Einflussbereichs bzw. der „Steuerungsfähigkeit“ des*der Mitarbeitenden liegen natürlich betriebliche bzw. betriebsbedingte Gründe. Diese können daher regelmäßig eine fristlose Kündigung nicht begründen. Eine fristlose Kündigung muss daher regelmäßig nicht mit dem Betrieb, sondern mit der Person des*der Mitarbeitenden etwas zu tun haben.

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