Der Fall: Ein Vorarbeiter auf einer Baustelle verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer. Er ging hustend zur Tür, er wollte sich draußen aushusten. Allerdings verlor er kurz das Bewusstsein, stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und brach sich das Nasenbein. Er machte einen Arbeitsunfall geltend. Aber die Berufsgenossenschaft winkte ab. Kaffeetrinken ist kein betrieblicher Zweck, sondern gehört zum privaten Lebensbereich. Der Vorarbeiter klagte.
ARBEITSRECHT
Verschlucken beim Kaffeetrinken = Arbeitsunfall?
Verschlucken und Abhusten sind sicher kein Arbeitsunfall. Stößt man sich aber beim Abhusten an, stolpert man, dann kann schon ein Arbeitsunfall entstehen. So sieht es auch das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (22.5.2025, Az. L 6 U 45/23).
