Sie haben nach § 178 Abs. 6 SGB IX das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Förderlich für Ihre Kommunikation mit den Kollegen und Ihre Öffentlichkeitsarbeit sind Versammlungen in kürzeren Abständen, beispielsweise alle drei Monate. An der Versammlung können alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer teilnehmen. Teilnahmeberechtigt sind auch der Arbeitgeber bzw. dessen Inklusionsbeauftragter und in entsprechender Anwendung von § 46 Betriebsverfassungsgesetz die im Betrieb aktiven Gewerkschaften.
Ihr Tätigkeitsbericht ist zentral
Ein Schwerpunkt der Tagesordnung ist Ihr Tätigkeitsbericht. Diesen sollten Sie – gleichgültig, um welches Thema es im Übrigen geht – stets voranstellen. Direkt im Anschluss sollte außerdem eine Diskussion zum Bericht eingeplant werden. Es folgen der Bericht des Arbeitgebers oder der des Inklusionsbeauftragten mit anschließender Diskussion. Planen Sie die Zeit für diese Punkte immer ein.