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Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit ist Pflicht

Arbeitgeber müssen die Bundesagentur für Arbeit aktiv einschalten, wenn sie offene Stellen besetzen möchten. Die bloße Veröffentlichung in der Jobbörse reicht nicht. Erteilen Sie den Vermittlungsauftrag nicht, kann dies ein Indiz für eine Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber sein – mit Folgen für die Entschädigungspflicht (Bundesarbeitsgericht, BAG, Urt. v. 27.3.2025, Az. 8 AZR 123/24).

Arno Schrader

20.08.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte eine Stelle als „Scrum Master / Agile Coach“ ausgeschrieben. Die Anzeige wurde auf mehreren Plattformen veröffentlicht, darunter auch in der Jobbörse der Agentur für Arbeit. Ein schwerbehinderter Bewerber reagierte auf die Ausschreibung, erhielt jedoch eine Absage. Der Arbeitgeber hatte sich bereits zwei Stunden vor Eingang dieser Bewerbung per E-Mail intern für einen anderen Kandidaten entschieden. Zwar kam es erst eine Woche später zur Vertragsunterzeichnung und zur Entfernung der Anzeige, doch das Auswahlverfahren war nachweislich abgeschlossen.

Der abgelehnte Bewerber vermutete eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung. Zur Begründung verwies er auf den Umstand, dass kein aktiver Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden war. Die Veröffentlichung der Stelle in der Jobbörse allein genüge hierfür nicht. Da zum Zeitpunkt seiner Bewerbung noch kein Arbeitsvertrag unterzeichnet war, verlangte er eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern.

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