Wahl einer Dezernentin

Vermeiden Sie den Fehler: Diese Wahl einer Dezernentin war unwirksam

Immer, wenn widerstreitende Interessen im Spiel sind, sollten Sie als Personalrat besonders aufpassen. Denn es kann auch im Personalrat nicht sein, dass eine Person an einer Entscheidung mitwirkt, die sie selbst betrifft. Ähnlich ist es dieser angehenden Dezernentin ergangen (Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden, 15.7.2024, Az. 7 K 56/23).

Maria Markatou

11.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden hielt die Wahl von Christiane Hinninger am 29.9.2022 zur Beigeordneten im Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden für unwirksam. (Anmerkung der Redaktion: Heute ist Frau Hinninger die Bürgermeisterin von Wiesbaden.) Die Wahl zur Beigeordneten fand im Bürgerhaus Erbenheim statt. Als Stadtverordnete verließ Frau Hinninger vor dem Hintergrund eines möglichen Interessenskonflikts den dortigen Sitzungssaal und hielt sich zunächst in einem Nebenraum, dem dortigen Garderobenraum, auf. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung.

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