Der Fall: Ein Mitarbeiter wurde als technischer Trainer für ein Projekt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Auftrag des Bundesentwicklungsministeriums angestellt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristet bis zum 31.7.2014. Dies entsprach einem Zeitraum von etwas mehr als 2 Jahren. Allerdings war nach dem einschlägigen Tarifvertrag eine sachgrundlose Befristung mit einer Gesamtdauer von bis zu 4 Jahren zulässig.
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