Die genügsame Studienrätin
Der Fall: Eine Studienrätin war in Vollzeit mit 26 Stunden (25 Unterrichtsstunden plus eine Wegestunde) angestellt. Ihr wurden aber aufgrund eines Fehlers nur 25 bezahlt. Dies fiel dem Dienstherrn nach 6 Jahren auf. Die Studienrätin erhielt eine Nachzahlung für die letzten 3 Jahre. Für die übrigen Jahre hielt der Dienstherr die Nachzahlungsansprüche für verjährt. Die Studienrätin klagte.
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