Der Fall: Ein Bundesbeamter verlangte, dass sein über den gesetzlichen Urlaub hinausgehender Anspruch auf Mehrurlaub aus dem Jahr 2021 seinem aktuellen Urlaubskonto gutgeschrieben wird. Aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen hatte er in den Jahren 2021 und 2022 keinen Erholungsurlaub genommen. Ab Juli 2022 schrieb er in Vollzeit die Masterarbeit, die für seine Position im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erforderlich war.
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