Verfall Urlaub wegen Quarantäne

Verfall von Urlaub wegen Quarantäne

Es gibt eine relativ neue Bestimmung mit § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach die Tage in Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Diese Regelung gilt jedoch erst seit September 2022. Nun gibt es eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wie für die Zeit davor zu verfahren ist (28.5.2024, Az. 9 AZR 76/22).

Maria Markatou

11.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Schlosser war seit 1993 beschäftigt. Er hatte in der Zeit vom 12. bis zum 21.10.2020 Urlaub beantragt, der ihm auch bewilligt wurde. Am 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen die häusliche Quarantäne für den Schlosser für die Zeit vom 9. bis zum 21.10.2020 mit der Begründung an, er habe Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person gehabt. In diesem Zeitraum durfte der Schlosser also seine Wohnung nicht verlassen und musste den Empfang von Besuchen sowie den Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen auf das Notwendigste beschränken. Er selbst war allerdings nicht arbeitsunfähig erkrankt.

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