Der Fall: Ein Schlosser war seit 1993 beschäftigt. Er hatte in der Zeit vom 12. bis zum 21.10.2020 Urlaub beantragt, der ihm auch bewilligt wurde. Am 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen die häusliche Quarantäne für den Schlosser für die Zeit vom 9. bis zum 21.10.2020 mit der Begründung an, er habe Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person gehabt. In diesem Zeitraum durfte der Schlosser also seine Wohnung nicht verlassen und musste den Empfang von Besuchen sowie den Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen auf das Notwendigste beschränken. Er selbst war allerdings nicht arbeitsunfähig erkrankt.
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