Der Fall: Eine Pflegefachkraft war von 2010 bis 2023 angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die AVR-DD Anwendung. In dem Arbeitsvertrag wurde der Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs bei Vorliegen einer Langzeiterkrankung jedoch vertraglich ausgeschlossen. Die Beschäftigte war ab Juli 2015 bis zur rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 30.6.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Am 14.7.2023 verlangte sie die Abgeltung ihres Resturlaubs für die Jahre 2016 bis 2021 in Höhe von 16.908 € auf. Da der Urlaub laut Arbeitsvertrag nicht verfallen konnte, besteht er noch und muss abgegolten werden.
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