WISSENSWERTES

Vereinbarung über ein Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Bei einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wird oft ein Zeugnis mit einer gewissen Note vereinbart. Wenn der Arbeitgeber dieses dann nicht ausstellt, kann man dann vollstrecken? Mit welchem Inhalt, denn eine Note ist ja kein Zeugnistext, den der*die Gerichtsvollzieher*in pfänden könnte? Einen Geldbetrag oder einen Gegenstand kann er*sie abholen, aber ein Zeugnis – das gibt es ja körperlich nicht, solange es nicht erstellt ist. Bislang mussten hier oft Folgeprozesse über die Zeugnisklausel geführt werden. Schnee von gestern, sagt das Bundesarbeitsgericht, die Vollstreckung ist doch möglich (BAG, 7.5.2026, Az. 8 AZB 25/25).

Maria Markatou

17.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Der ehemalige Geschäftsführer eines Krankenhauses hatte sich mit dem früheren Arbeitgeber in einem Kündigungsprozess verglichen. Im Vergleich wurde auch geregelt, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers ausstellen muss. Von dem Entwurf sollte er nur aus wichtigem Grund abweichen dürfen. Der Arbeitgeber übernahm den Entwurf nicht, es entbrannte ein Streit über die tatsächlich übernommenen Aufgaben während des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ein.

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