Aktuelle Rechtssprechung für den Betriebsrat

Vereinbaren Sie wirkungsvolle Weiterbildungen

Als Betriebsrat haben Sie bei Angelegenheiten, die die berufliche Weiterbildung betreffen, ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 BetrVG). Nutzen Sie Ihre Beteiligungsrechte und vereinbaren Sie gute Maßnahmen für Ihre Kollegen.

Friederike Becker-Lerchner

22.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Wie Sie Ihren Anspruch umsetzen

Möchten Sie den Berufsbildungsbedarf ermitteln, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die voraussichtlichen künftigen Anforderungen an die jeweiligen Arbeitsplätze, den erforderlichen Personalbedarf und die dazu notwendigen Qualifikationen dem derzeitigen Ist-Zustand in Ihrem Unternehmen gegenüberzustellen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz muss Ihr Arbeitgeber mit Ihnen alle Fragen der betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildung beraten. Davon sind vor allem die Beratung über das Ergebnis des ermittelten Bildungsbedarfs und die individualrechtliche Gestaltung der Maßnahmen umfasst.

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