WISSENSWERT

Verdachtskündigung als Sonderfall

Vor Gericht – so heißt es doch immer – zählen Beweise. Kann es da sein, dass ein*e Dienstgeber*in seine*ihre Kündigung auf einen bloßen Verdacht stützen kann anstatt auf eine nachgewiesene Tat? Ja, das ist tatsächlich möglich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Allerdings stellt das BAG hohe Hürden für deren Wirksamkeit auf.

Michael Tillmann

17.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Das BAG muss aber zunächst einmal tief in die „Trickkiste“ greifen, um überhaupt in den Anwendungsbereich der Kündigungsgründe nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu kommen. Denn wenn ein*e Mitarbeiter*in nur verdächtigt wird, eine Tat begangen zu haben, aber sich in Wahrheit gar nicht so verhalten hat, wie ihm vorgeworfen wird, kann man schwerlich von einer verhaltensbedingten Kündigung sprechen. Das BAG greift daher auf ein anderes „Kündigungsmodell“ zurück, das ebenfalls in § 1 KSchG geregelt ist, nämlich auf die personenbedingte Kündigung.

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