Das BAG muss aber zunächst einmal tief in die „Trickkiste“ greifen, um überhaupt in den Anwendungsbereich der Kündigungsgründe nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu kommen. Denn wenn ein*e Mitarbeiter*in nur verdächtigt wird, eine Tat begangen zu haben, aber sich in Wahrheit gar nicht so verhalten hat, wie ihm vorgeworfen wird, kann man schwerlich von einer verhaltensbedingten Kündigung sprechen. Das BAG greift daher auf ein anderes „Kündigungsmodell“ zurück, das ebenfalls in § 1 KSchG geregelt ist, nämlich auf die personenbedingte Kündigung.
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