Beamtenrecht

Verbotene Nebentätigkeit mit Kenntnis des Dienstherrn: So helfen Sie Ihren Kollegen

Unter gewissen Voraussetzungen können nicht genehmigte Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten sogar dazu führen, dass sie aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das muss aber nicht in jedem Fall so sein. Gerade wenn der Dienstherr die Nebentätigkeit kennt und nicht einschreitet, kann etwas anderes gelten, wie sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 16.4.2024 (Az. DL 16 S 2046/22) ergibt.

Maria Markatou

01.08.2024 · 2 Min Lesezeit

In diesem Fall ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich

Nach § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

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