In diesem Fall ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich
Nach § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Personalrat aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- alle 14 Tage erhalten Sie aktuelle und rechtsichere Informationen über die neuesten Urteile und Änderungen der Rechtsprechung
 - Sie erhalten direkt umsetzbare Handlungsempfehlungen, Arbeitshilfen und Tipps
 - Neue Informationen aus den Ländern und vom Bund
 - Kontakt zur Chefredaktion, um individuelle Fragen zu stellen
 - Zugang zu allen schon erschienen Ausgaben und Arbeitshilfen
 
