Im Normalfall wird der Sofortvollzug angeordnet
Viele Kolleginnen oder Kollegen werden sich mit der Bitte um Unterstützung an Sie als Personalrat wenden, wenn ihnen die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Zunächst müssen die Kollegen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Das reicht aber nicht. Denn in der Regel wird der Dienstherr auch die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anordnen. Die Betroffenen müssen dann zusätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim VG stellen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung). Das ist der erste wichtige Hinweis, den Sie in solchen Fällen geben sollten.
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