Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte: Diese Tipps können Sie Ihren Kollegen geben

Viele Beamtinnen und Beamte identifizieren sich stark mit ihrem Dienstherrn und ihren Aufgaben. Da ist es ein besonderer Schock, wenn der Dienstherr ihnen verbietet, die Dienstgeschäfte weiterzuführen. Das ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Der Dienstherr muss dieses Verbot aber sorgfältig begründen, sonst haben Ihre Kolleginnen und Kollegen gute Chancen, sich erfolgreich dagegen wehren zu können. Ein typischer Fehler des Dienstherrn bei solchen Begründungen ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) München vom 5.7.2024 (Az. M 5 S 24.1974).

Maria Markatou

11.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Im Normalfall wird der Sofortvollzug angeordnet

Viele Kolleginnen oder Kollegen werden sich mit der Bitte um Unterstützung an Sie als Personalrat wenden, wenn ihnen die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Zunächst müssen die Kollegen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Das reicht aber nicht. Denn in der Regel wird der Dienstherr auch die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anordnen. Die Betroffenen müssen dann zusätzlich einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim VG stellen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung). Das ist der erste wichtige Hinweis, den Sie in solchen Fällen geben sollten.

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