Der Fall: Ein Arbeitnehmer war vom 1.1.2019 bis zum 30.4.2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Ab dem 1.1.2023 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte er in dieser Zeit demnach nicht nehmen. Der Arbeitgeber kündigte schlussendlich. Der Beschäftigte klagte. Vor Gericht einigte man sich am 31.2.2023 in einem Vergleich unter anderem darauf, dass
ARBEITSRECHT
Urlaubsverzicht kann nicht im Prozessvergleich erklärt werden
Gerade in Kündigungsschutzverfahren wird vor dem Arbeitsgericht sehr oft ein Vergleich geschlossen. Hier wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist gegen Abfindung geregelt. In diesen Vergleichen wird meist auch eine Regelung zum Urlaub und dessen Abgeltung getroffen. Eines ist nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar: Auf Urlaubsansprüche kann im Vergleich nur bedingt verzichtet werden (BAG, 3.6.2025, Az. 9 AZR 104/24).
