Für Sie als Schwerbehindertenvertretung ist diese Entscheidung besonders relevant, weil Sie häufig Beschäftigte vertreten, die wegen langer Krankheitszeiten nicht in der Lage sind, ihren Urlaub zu nehmen. Das Urteil gibt ihnen ein starkes Argument, um im Rahmen von Vergleichen den vollen Ausgleich des gesetzlichen Mindesturlaubs durchzusetzen.
Der Fall: Ein Betriebsleiter war vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 bei einem Unternehmen beschäftigt. Im gesamten Jahr 2023 war er krankgeschrieben und konnte seinen Urlaub nicht nehmen. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigten sich die Parteien im Rahmen eines Gerichtsprozesses auf einen Vergleich. Dieser regelte die Beendigung zum 30. April 2023 und sah eine Abfindung von 10.000 Euro vor. Gleichzeitig wurde im Vergleich festgehalten, dass die Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ werden sollten, obwohl der Urlaub objektiv nicht genommen werden konnte.
Der Arbeitnehmer verlangte nachträglich die Auszahlung von sieben Tagen gesetzlichem Urlaub aus dem Jahr 2023 in Höhe von 1.615,11 Euro. Er argumentierte, die Regelung im Vergleich sei ungültig, da der gesetzliche Mindesturlaub nicht ausgeschlossen werden könne.