Beschäftigungsende

Urlaubsabgeltung bei Elternzeit und Mutterschutz

Treten Beschäftigte ihren Urlaub nicht an, verfällt dieser irgendwann. Das ist klar. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt aber, dass eine Frau, die ihren Urlaub vor Antritt des Mutterschutzes nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, diesen noch nach dem Mutterschutz im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann. Eine ähnliche Regelung findet sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Hemmen diese Regelungen den Urlaubsverfall (Bundesarbeitsgericht (BAG), 16.4.2024, Az. 9 AZR 165/23)?

Maria Markatou

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Nahtlose Folge von Mutterschutz und Elternzeit

Der Fall: Eine Therapeutin hatte arbeitsvertraglich einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen. Ab dem 24.8.2015 befand sie sich im Mutterschutz. Nach dem Mutterschutz ging sie in Elternzeit. Da­rauf folgte unmittelbar ein weiterer Mutterschutz mit Elternzeit bis zum 25.11.2020. Mit Schreiben vom 8.7.2020 kündigte sie. Der Arbeitgeber hatte den Urlaub in der Elternzeit nicht gekürzt. Die Beschäftigte forderte Abgeltung von 146 Urlaubstagen, also rund 25.000 € brutto. Der Arbeitgeber hielt den Urlaub für verfallen.

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