AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Urlaub verfällt nicht, wenn es so im Arbeitsvertrag vereinbart ist
Urlaub muss grundsätzlich während des jeweiligen laufenden Urlaubsjahrs in Anspruch genommen und gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt der Urlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass der Urlaub gar nicht verfällt. Viele Arbeitsverträge regeln heute allerdings ausdrücklich, wann übergesetzliche Urlaubsansprüche verfallen. So versuchen Arbeitgeber, deren Übertragung oder Abgeltung zu verhindern. Allerdings ist nicht jede dieser Formulierungen wirksam, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt (15.7.2025, Az. 9 AZR 198/24).
Friederike Becker-Lerchner
28.11.2025
·
1 Min Lesezeit
Langzeiterkrankte verlangt Urlaubsabgeltung
Der Fall: Eine bei einem kirchlichen Arbeitgeber beschäftigte Pflegekraft war vom 31.7.2015 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 30.6.2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach den maßgeblichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ist der Urlaub jeweils bis zum Ende des Jahres anzutreten. Urlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen werden kann, wird bis zum 30.6. des Folgejahres übertragen und verfällt dann. Allerdings enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung, nach der der gesetzliche Urlaub bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum hinaus bestehen bleibt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Urlaub der Jahre 2016 bis 2023.
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