Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dadurch eine mitbestimmungspflichtige Neuverteilung des Zulagenvolumens vorliegt. Die Entscheidung stärkt die Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und präzisiert die Anforderungen an die Praxis der Entgeltgestaltung. Die Regelungen nach dem BetrVG und dem BPersVG sind nahezu identisch.
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG
Unwirksame Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld hat entschieden, dass die teilweise Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf freiwillige Zulagen ohne Beteiligung des Betriebsrats unwirksam ist. Das Urteil gilt entsprechend auch im öffentlichen Dienst und ist für Sie als Personalrat von besonderem Interesse (11.2.2026, Az. 6 Ca 1399/25).