Leserfrage

„Unterlassene Ausschreibung: Bestimmen wir als Personalrat mit?“

Frage: Eine Kollegin wurde für einen befristeten Zeitraum an einen Träger unserer Dienststelle (wir sind eine gemeinsame Einrichtung) abgeordnet. Bei der Rückkehr auf ihren ursprünglichen Dienstposten wurde auf eine Dienstpostenausschreibung verzichtet. Wir fragen uns, ob das so rechtens ist. Hätten wir nicht mitbestimmen müssen?

Maria Markatou

15.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Info: Gemeinsame Einrichtungen: Agentur für Arbeit und Jobcenter
Gemeinsame Einrichtungen finden Sie bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern. Im Regelfall bilden die Träger (Agentur für Arbeit) der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Kommunen eine gemeinsame Einrichtung (gE). Dies ist das Jobcenter.

Mitbestimmungsrecht besteht nach BPerSVG

Maria Markatou: Ihr Dienstherr hat rechtswidrig gehandelt

Sie haben ganz recht, ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) (Mitbestimmung beim Absehen der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen). Nach dieser Vorschrift bestimmen Sie, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, mit. Dazu muss nur eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht bestehen. Ist dies der Fall, erstreckt sich Ihre Mitbestimmung auch auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen der grundsätzlichen Ausschreibungspflicht erfüllt sind.

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