Aktuelle Rechtsprechung

Umgeht der Betriebsrat den gesetzlichen Minderheitenschutz, sind die Beschlüsse unwirksam

Betriebsräte haben den Minderheitenschutz zu wahren und können nicht willkürlich die Mitglieder einer Minderheitenliste aus dem Betriebsausschuss abberufen. Tun sie es trotzdem, riskieren sie, dass etwaige Beschlüsse für unwirksam erklärt werden. So ist zumindest das Landesarbeitsgericht Köln in einem vergleichbaren Fall vorgegangen (28.6.2024, Az. 9 TaBV 52/23).

Friederike Becker-Lerchner

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Betriebsrat ruft Mitglieder einer Minderheitenliste.

Der Fall: Kurz nach seiner Konstituierung hat ein Betriebsrat nacheinander alle gewählten Mitglieder einer Minderheitenliste bis zur Erschöpfung dieser Liste aus dem Betriebsausschuss sowie der Freistellung abberufen. Im Anschluss setzte er auf die frei gewordenen Posten jeweils Mitglieder der Mehrheitsliste. Das missfiel den Mitgliedern der Minderheitsliste. Sie zogen vor Gericht, um die entsprechenden Beschlüsse für unwirksam erklären zu lassen. Damit hatten sie Erfolg.

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