Für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen gilt § 43 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entsprechend. Danach müssen Sie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unter Mitteilung der Tagesordnung immer einladen. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin darf Folgendes:
- den oder die Inklusionsbeauftragte/n schicken,
- in der Versammlung der schwerbehinderten Menschen
über die betriebliche Situation berichten, - ein Mitglied der Arbeitgebervertretung mitbringen.
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