PRAXISWISSEN FÜR DEN BETRIEBSRAT

Über welche Daten Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen von Ihrem Arbeitgeber Auskunft verlangen können

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30.3.2023 über die Anforderungen an eine europarechtskonforme Umsetzung des Beschäftigungsdatenschutzrechts entschieden (EuGH, 30.3.2023, Rs. C 34/21). Die Richter stellten hohe Anforderungen an nationale Vorschriften, die nach Art. 88 der Verordnung EU 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) erlassen werden. Demnach müssen nationale Regelungen spezifisch sein. § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der den Beschäftigungsdatenschutz regelt, ist danach nicht spezifisch genug. Jetzt muss das Bundesarbeitsministerium tätig werden. Im Folgenden lesen Sie, was zurzeit gilt.

Friederike Becker-Lerchner

07.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Sie reden mit

Als Betriebsrat sind Sie in Datenschutzangelegenheiten zu beteiligen. § 26 Abs. 6 BDSG stellt klar, dass Ihre Beteiligungsrechte unberührt bleiben. Sie sind dabei vor allem in der Überwachung gefragt. Sie haben sicherzustellen, dass Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt. Daher können Sie Ihren Arbeitgeber im Rahmen Ihres Auskunftsrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG auffordern, dass er die Umsetzung der Verordnung sowie den entsprechenden Nachweis darlegt.

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