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Als Betriebsrat sind Sie in Datenschutzangelegenheiten zu beteiligen. § 26 Abs. 6 BDSG stellt klar, dass Ihre Beteiligungsrechte unberührt bleiben. Sie sind dabei vor allem in der Überwachung gefragt. Sie haben sicherzustellen, dass Ihr Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt. Daher können Sie Ihren Arbeitgeber im Rahmen Ihres Auskunftsrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG auffordern, dass er die Umsetzung der Verordnung sowie den entsprechenden Nachweis darlegt.
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