Rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und sie über seine Tätigkeit zu informieren. Gemäß § 43 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist er verpflichtet, mindestens einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Daneben können Sie als Betriebsrat aber auch entscheiden, dass Sie weitere Instrumente der internen Öffentlichkeitsarbeit nutzen wollen. Typische Beispiele sind:
- eine Zeitung des Betriebsrats, um über die Arbeit zu berichten
- E-Mail-Newsletter für die Beschäftigten
- Betriebsratsseiten im betriebsinternen Intranet. Nutzt der Arbeitgeber selbst das Intranet für interne Informationen, haben auch Sie einen entsprechenden Anspruch. Der Arbeitgeber darf dann auch nicht einfach Beiträge des Betriebsrats entfernen, die ihm nicht gefallen. Er kann auch nicht verlangen, dass Ihre Beiträge vorher von ihm freigegeben werden (Bundesarbeitsgericht, 03.09.2003, Az. 7 ABR 8/03, 7 ABR 12/03).
Externe Öffentlichkeitsarbeit: Was dürfen Sie?
Aber auch externe Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich erlaubt. Dazu gehört zum Beispiel das Verfassen von Pressemitteilungen oder das Geben von Interviews, z. B. wenn Sie die Presse über Entwicklungen in Ihrem Betrieb informieren wollen.
Vertraulichkeit und Datenschutz beachten
Bei der Öffentlichkeitsarbeit muss der Betriebsrat stets die Vertraulichkeit sensibler Informationen wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten der Mitarbeiter dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Dies könnte nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber und den Beschäftigten beeinträchtigen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es unerlässlich, vor der Veröffentlichung von Informationen deren Sensibilität und Relevanz sorgfältig zu prüfen.
Wenn Sie Social Media für Ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen
Soziale Medien bieten eine moderne Plattform, um die Belegschaft schnell und direkt zu erreichen. Bedenken Sie aber, dass Informationen, die Sie in den sozialen Medien veröffentlichen, schnell außer Kontrolle geraten. Besondere Vorsicht ist daher beim Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen geboten. Diese dürfen nicht ohne Weiteres in sozialen Netzwerken geteilt werden.
Wenn es in Ihrem Betrieb eine Betriebsvereinbarung zum Thema Nutzung von sozialen Medien gibt, sollten Sie noch einmal einen Blick in dieses Dokument werfen. Prüfen Sie, ob auch die Kommunikation des Betriebsrats in den sachlichen Anwendungsbereich fällt. Wenn ja, sollten Sie diese Vorgaben berücksichtigen. Wenn nein, sollten Sie sich zumindest daran orientieren. Es gibt aktuell noch keine gefestigte Rechtsprechung, ob solche Vorgaben des Arbeitgebers für die Beschäftigten auch für die Tätigkeit des Betriebsrats in seinem Aufgabenbereich gelten.
Meinungsfreiheit des Betriebsrats
Der Betriebsrat und seine Mitglieder genießen das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dies erlaubt Ihnen, Ihre Ansichten und Positionen frei zu äußern. Allerdings ist dieses Recht nicht grenzenlos und findet seine Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre.
Grenzen der Meinungsfreiheit: Schutz des Persönlichkeitsrechts
Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Persönlichkeitsrecht anderer verletzt wird. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und können straf- sowie zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wer trägt die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats?
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Dies umfasst alle erforderlichen Ausgaben, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit anfallen, einschließlich der Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen etwa Ausgaben für Informationsmaterialien, Aushänge oder die Durchführung von Informationsveranstaltungen.
Wichtig ist, dass diese Kosten erforderlich sind und im direkten Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats stehen. Bei Ihren Äußerungen und Aktivitäten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollten Sie also stets den aktuellen Betriebsbezug und den Bezug zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat im Auge behalten. Allgemeine Aussagen zur Tagespolitik werden dagegen grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG sein.
Grundsätzlich entscheiden Sie selbst über Art und Umfang Ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings müssen Sie die Interessen des Arbeitgebers bei der Kostenfrage im Auge behalten. Unverhältnismäßig hohe Kosten muss der Arbeitgeber nicht tragen. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Mit der folgenden Checkliste (siehe Ende des Beitrags) können Sie schnell prüfen, ob Ihre Aktionen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit alle rechtlich relevanten Aspekte berücksichtigen.