Rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und sie über seine Tätigkeit zu informieren. Gemäß § 43 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist er verpflichtet, mindestens einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Daneben können Sie als Betriebsrat aber auch entscheiden, dass Sie weitere Instrumente der internen Öffentlichkeitsarbeit nutzen wollen. Typische Beispiele sind: