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Tue Gutes und sprich darüber: Rechtliche Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Die Arbeit des Betriebsrats ist für das Wohl der Belegschaft von zentraler Bedeutung. Doch oft bleibt das Engagement des Gremiums im Verborgenen. Eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit kann hier Abhilfe schaffen und das Vertrauen der Mitarbeiter stärken. Gerade jetzt – rund ein Jahr vor den nächsten Betriebsratswahlen – ist das besonders wichtig. Dabei sind jedoch einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, um die Kommunikation rechtssicher und effektiv zu gestalten.

Friederike Becker-Lerchner

28.04.2025 · 4 Min Lesezeit

Rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und sie über seine Tätigkeit zu informieren. Gemäß § 43 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist er verpflichtet, mindestens einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Daneben können Sie als Betriebsrat aber auch entscheiden, dass Sie weitere Instrumente der internen Öffentlichkeitsarbeit nutzen wollen. Typische Beispiele sind:

  • eine Zeitung des Betriebsrats, um über die Arbeit zu berichten
  • E-Mail-Newsletter für die Beschäftigten
  • Betriebsratsseiten im betriebsinternen Intranet. Nutzt der Arbeitgeber selbst das Intranet für interne Informationen, haben auch Sie einen entsprechenden Anspruch. Der Arbeitgeber darf dann auch nicht einfach Beiträge des Betriebsrats entfernen, die ihm nicht gefallen. Er kann auch nicht verlangen, dass Ihre Beiträge vorher von ihm freigegeben werden (Bundesarbeitsgericht, 03.09.2003, Az. 7 ABR 8/03, 7 ABR 12/03).

Externe Öffentlichkeitsarbeit: Was dürfen Sie?

Aber auch externe Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich erlaubt. Dazu gehört zum Beispiel das Verfassen von Pressemitteilungen oder das Geben von Interviews, z. B. wenn Sie die Presse über Entwicklungen in Ihrem Betrieb informieren wollen.

Vertraulichkeit und Datenschutz beachten

Bei der Öffentlichkeitsarbeit muss der Betriebsrat stets die Vertraulichkeit sensibler Informationen wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten der Mitarbeiter dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden. Dies könnte nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber und den Beschäftigten beeinträchtigen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es unerlässlich, vor der Veröffentlichung von Informationen deren Sensibilität und Relevanz sorgfältig zu prüfen.

Beispiel: Umgang mit sensiblen Informationen

Angenommen, Sie als Betriebsrat verhandeln mit dem Arbeitgeber über eine bevorstehende Umstrukturierung. Obwohl Transparenz gegenüber der Belegschaft wichtig ist, dürfen Details aus den Verhandlungen, die als vertraulich gelten, nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers kommuniziert werden (§ 79 BetrVG). Stattdessen können Sie als Betriebsrat allgemeine Informationen über den Stand der Verhandlungen und die nächsten Schritte mitteilen, ohne dabei vertrauliche Details preiszugeben.

Wenn Sie Social Media für Ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen

Soziale Medien bieten eine moderne Plattform, um die Belegschaft schnell und direkt zu erreichen. Bedenken Sie aber, dass Informationen, die Sie in den sozialen Medien veröffentlichen, schnell außer Kontrolle geraten. Besondere Vorsicht ist daher beim Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen geboten. Diese dürfen nicht ohne Weiteres in sozialen Netzwerken geteilt werden.

Wenn es in Ihrem Betrieb eine Betriebsvereinbarung zum Thema Nutzung von sozialen Medien gibt, sollten Sie noch einmal einen Blick in dieses Dokument werfen. Prüfen Sie, ob auch die Kommunikation des Betriebsrats in den sachlichen Anwendungsbereich fällt. Wenn ja, sollten Sie diese Vorgaben berücksichtigen. Wenn nein, sollten Sie sich zumindest daran orientieren. Es gibt aktuell noch keine gefestigte Rechtsprechung, ob solche Vorgaben des Arbeitgebers für die Beschäftigten auch für die Tätigkeit des Betriebsrats in seinem Aufgabenbereich gelten.

Meinungsfreiheit des Betriebsrats

Der Betriebsrat und seine Mitglieder genießen das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dies erlaubt Ihnen, Ihre Ansichten und Positionen frei zu äußern. Allerdings ist dieses Recht nicht grenzenlos und findet seine Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre.

Grenzen der Meinungsfreiheit: Schutz des Persönlichkeitsrechts

Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Persönlichkeitsrecht anderer verletzt wird. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und können straf- sowie zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beispiel: Beleidigung einer Führungskraft in der Öffentlichkeitsarbeit

Ein Betriebsrat schreibt in seinem internen Newsletter über den Produktionsleiter Herrn Müller: „Unser Produktionsleiter Herr Müller ist ein echter Sklaventreiber. Es ist unerträglich, wie er die Mitarbeiter wie Sklaven behandelt.“ Diese Aussage greift Herrn Müller persönlich an und unterstellt ihm ein unangemessenes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern. Obwohl der Betriebsrat das Recht hat, Missstände anzusprechen, überschreitet eine solche Formulierung die Grenzen der zulässigen Kritik und kann als Beleidigung gewertet werden. Besser ist es, wenn Sie als Betriebsrat Kritik sachlich und ohne persönliche Angriffe formulieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Andernfalls droht sogar Ihnen als Betriebsrat die fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2022, Az. 2 Sa 54/22).

Wer trägt die Kosten der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats?

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Dies umfasst alle erforderlichen Ausgaben, die im Rahmen der Betriebsratsarbeit anfallen, einschließlich der Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen etwa Ausgaben für Informationsmaterialien, Aushänge oder die Durchführung von Informationsveranstaltungen.

Wichtig ist, dass diese Kosten erforderlich sind und im direkten Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats stehen. Bei Ihren Äußerungen und Aktivitäten im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sollten Sie also stets den aktuellen Betriebsbezug und den Bezug zu Ihren Aufgaben als Betriebsrat im Auge behalten. Allgemeine Aussagen zur Tagespolitik werden dagegen grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG sein.

Grundsätzlich entscheiden Sie selbst über Art und Umfang Ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings müssen Sie die Interessen des Arbeitgebers bei der Kostenfrage im Auge behalten. Unverhältnismäßig hohe Kosten muss der Arbeitgeber nicht tragen. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Beispiel: Mit Kanonen auf Spatzen schießen geht nicht

Der Betriebsrat in einem kleinen Handwerksunternehmen mit 17 Beschäftigten möchte die Kolleginnen und Kollegen regelmäßig per Betriebsratszeitung über seine Arbeit informieren. Die Beauftragung externer Agenturen für die Gestaltung der Betriebsratszeitung wird schnell unverhältnismäßig sein.

Mit der folgenden Checkliste (siehe Ende des Beitrags) können Sie schnell prüfen, ob Ihre Aktionen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit alle rechtlich relevanten Aspekte berücksichtigen.


Fazit: Nutzen Sie die Chance!

Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats wird in unserer Informationsgesellschaft immer wichtiger. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber Ihnen einräumt.

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Rechtliche Rahmenbedingungen Ihrer Öffentlichkeitsarbeit

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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